Allgemeine Vertragsbedingungen
Art. 1 / Vertragsgegenstand
Die Vermieterin vermietet mobile Heizzentralen an Kunden und überlässt ihnen diese als Mieter gegen Entgelt zum Gebrauch. Die Mietsache verbleibt im Eigentum der Wärmemobil AG
Zwischen Vermieterin und Mieter wird jeweils ein separater Mietvertrag abgeschlossen.
Art. 2 / Mietdauer
Erfolgt innert drei Tagen nach Versand des Mietvertrages keine Rückmeldung durch den Kunden, gilt der Mietvertrag als bestätigt.
Der Mietvertrag hat eine unbestimmte oder bestimmte Mietdauer. Bei unbestimmter Mietdauer kann dieser vorzeitig jederzeit unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen gekündigt werden. Bei fünftägigem Zahlungsverzug des Mieters ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag innert drei Tagen aufzulösen.
Vor Ablauf der bestimmten Mietdauer können die Vertragsparteien eine Verlängerung des Mietverhältnisses vereinbaren. Bei unbestimmter Mietdauer verlängert sich die Mietdauer stillschweigend, bis der Mieter auf einen bestimmten Termin kündigt.
Die Mietdauer beginnt, wenn die mobile Heizzentrale das Werk der Vermieterin verlässt und endet mit dem Tag des Rücktransports ins Werk der Vermieterin.
Die Kündigung erfolgt schriftlich.
Wird ein Kunde zahlungsunfähig oder es wurde über ihn der Konkurs eröffnet oder er ist handlungsunfähig geworden, so kann der Vermieter den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen auf einen beliebigen Werktag hin künden.
Art. 3 / Pflichten der Vermieterin
Die Vermieterin ist verpflichtet, dem Mieter die mobile Heizzentrale laut abgeschlossenem Mietvertrag zu übergeben.
Art. 4 / Pflichten des Mieters
4.1. Der Mieter sorgt für den sachgemässen Betrieb der mobilen Heizzentrale. Er verpflichtet sich die notwendigen Bewilligungen für das Aufstellen und Betreiben einer mobilen Heizzentrale auf privatem oder öffentlichem Grund bei den zuständigen Behörden auf seine Kosten einzuholen und die hierfür örtlich geltenden Vorschriften zu beachten.
4.2. Der Anschluss der mobilen Heizzentrale an die Versorgungssysteme (wie Strom, Wärme, Wasser, oder an den Brennstoff) sind vom Mieter auf eigene Kosten sowie auf seine Verantwortung vorzunehmen. Bei Vorlage einer falschen Drehrichtung o.ä. organisiert der Mieter für die Behebung der Mängel auf seine Kosten eine Fachfirma. Das von der Vermieterin mitgelieferte Schlauchmaterial montiert der Mieter an das bestehende Verteilnetz (Heizung VL/RL; Sanitär KW/WW/Z). Für die korrekte Verlegung (u.a. zugentlastet; knickfrei; geschützt, etc.) ist der Mieter verantwortlich und haftet vollumfänglich für Schäden bei Nichtbeachtung. Die Kontrollaufsicht zur Betriebssicherheit der Schlauchleitungen (Zirkulation, Einfrieren, etc.) liegt beim Mieter.
Der Mieter verpflichtet sich, die Betriebsparameter (Druck, Temperatur, etc.) laufend zu kontrollieren und anzupassen. Einbindung in das System (Hydraulik) und deren relevante Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten und allfällige Massnahmen vom Mieter zu treffen.
4.3. Der Mieter verpflichtet sich, die mobile Heizzentrale sachgemäss zu behandeln und nach Gebrauch jeweils zu reinigen.
Starke Verschmutzungen wie Graffiti, Beton, Gips, etc. sind vom Mieter auf seine Kosten fachmännisch zu entfernen. Oder der Vermieter kann das Reinigen in Rechnung stellen.
Entsprechende Aufwendungen/Störungsbehebungen durch unsachgemässen Betrieb der mobilen Heizzentrale werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
4.4. Bei Übergabe der mobilen Heizzentrale erhält der Mieter eine Betriebs- und Wartungsinstruktion, die er während der Dauer des Mietverhältnisses zu befolgen hat. Dem Mieter ist es nicht erlaubt, ohne Zustimmung der Vermieterin Reparaturen am Mietobjekt vorzunehmen.
Schäden, die durch das Nichtbefolgen der Betriebs- und Wartungsinstruktion entstehen, sind der Vermieterin umgehend zu melden. Die Reparatur der beschädigten Teile wird von der Vermieterin auf Kosten des Mieters vorgenommen.
4.5 Dem Mieter ist es ohne Zustimmung der Vermieterin nicht erlaubt, die mobile Heizzentrale Drittpersonen zu überlassen oder an Drittpersonen unterzuvermieten.
4.6 Der Mieter ist ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht berechtigt, Veränderungen an der mobilen Heizzentrale vorzunehmen, ansonsten er der Vermieterin gegenüber schadenersatzpflichtig wird. Werden insbesondere Änderungen an der Oelleitung vorgenommen, verliert das Tankkontrollheft seine Gültigkeit und der Mieter übernimmt die volle Verantwortung/Haftung. Kosten, für die von der Vermieterin vorgenommenen Arbeiten für die Rückführung der Änderungen müssen vom Mieter übernommen werden.
4.7 Der Mieter gewährleistet während der Mietdauer, dass die mobile Heizzentrale gegen Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung gesichert ist und dass unbefugte Drittpersonen keinen Zugang zur mobilen Heizzentrale haben.
Bei Diebstahl ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin den Wiederbeschaffungswert der mobilen Heizzentrale zu leisten. Der Abschluss einer Diebstahlversicherung obliegt der Pflicht des Mieters.
4.8 Der Mieter ist dafür besorgt, dass sich der Standort der mobilen Heizzentrale auf einem festen, ebenen Untergrund befindet und die Anlage gegen ein Wegrollen gesichert ist. Die Zu- und Wegfahrt muss mittels PKW befahrbar sein. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für allfällige Flurschäden des Untergrunds oder Bodenverunreinigungen (Emission & Immission), die durch den Betrieb oder den Transport der mobilen Heizzentrale entstanden sind.
4.9 Die Vermieterin lehnt jede Haftung für Produktionsausfallentschädigungen, hervorgerufen durch Störungen der mobilen Heizzentrale, ab. Anhebungen mittels Kran haben ausschliesslich in leerem Zustand (Oel/Wasser) und mit geeigneten Hilfsmitteln zu erfolgen. Für Schäden der Nichtbeachtung haftet der Mieter.
4.10 Nach Ablauf der Mietdauer entfernt der Mieter die Anlage von sämtlichen Versorgungsleitungen und leert die mobile Heizzentrale wasserseitig komplett. Das Heizöl in der Tankanlage ist abzupumpen. Gegebenenfalls ist dafür eine Spezialfirma beizuziehen, deren Kosten der Mieter trägt. Noch vorhandenes Rest-Heizöl wird von der Vermieterin nicht vergütet.
4.11 Der Mieter hat das Mietobjekt der Vermieterin in gereinigtem sowie betriebsbereitem Zustand, wie anfangs der Mietdauer erhalten, zurückzugeben. Das Schlauchmaterial und Zubehör ist sorgfältig in der mobilen Heizzentrale zu deponieren. Entstehen durch unvollständige Entleerung an der mobilen Heizzentrale und/oder am Zubehör Schäden (z.B. Einfriergefahr), so haftet der Mieter hierfür vollumfänglich.
Art. 5 / Mängel am Mietobjekt
5.1. Der Mieter hat der Vermieterin allfällige Mängel an der erhaltenen mobilen Heizzentrale sofort mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen und der Vermieterin eine angemessene Frist zu deren Behebung anzusetzen. Unterlässt der Mieter diese Mängelrüge, so ist er für den entstandenen Schaden haftbar.
5.2. Empfangsschwierigkeiten (GSM) der Fernüberwachung gilt nicht als Mangel. Die Fernalarmierung dient lediglich als Hilfsmittel. Sie entbindet den Mieter nicht von der örtlichen Kontrollaufsicht. Falls die Fernüberwachung nicht konfiguriert und betrieben werden kann, trägt der Mieter die Kosten hierfür.
Art. 6 / Mietkosten
6.1. Die Höhe der Mietkosten wird im Mietvertrag vereinbart. Die Rechnungsstellung erfolgt per Mietende. Bei Mietdauer über 30 Tage, erfolgen monatliche Teilrechnungen zu Pauschalbeträgen.
6.2. Die Mietkosten beziehen sich auf die vereinbarte Mietdauer. Bei abweichender Mietdauer können die Mietkosten variieren. Grundsätzlich gilt: je länger eine Zentrale gemietet wird, desto günstiger wird der Tagesmietpreis. Wird die Zentrale weniger lang als in der Auftragsbestätigung angenommen, wird der Tagesmietpreis teuer. Die Mietkosten verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und werden in CHF berechnet.
6.3. Eine Maschinen-Kasko-Versicherung für die mobile Heizzentrale ist in den Mietkosten bereits einkalkuliert.
Art. 7 / Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen der Mietkosten haben innert 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
Art. 8 / Weitere Bestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sind, so wird der übrige Vertragsinhalt hiervon nicht betroffen. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die inhaltlich ein ähnliches Ergebnis ergeben.
Art. 9 / Anwendbares Recht und Gerichtsstandklausel:
Vorliegend ist Schweizerisches Recht anwendbar.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz der Vermieterin.